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Freiwillige ordentliche Veranlagung (NOV) für Personen mit Bewilligung B

Aktualisiert: vor 7 Tagen



In der Schweiz unterliegen Personen mit Aufenthaltsbewilligung B in der Regel der Quellensteuer, bei der die Steuer direkt vom Lohn abgezogen und pauschal berechnet wird.

Seit der Quellensteuerreform 2021 kann die freiwillige ordentliche Veranlagung (NOV) grundsätzlich beantragt werden. Ob sich ein Wechsel lohnt, hängt von der individuellen steuerlichen Situation ab und sollte vorgängig geprüft werden.


Vorteile der ordentlichen Veranlagung


  • Geltendmachung zusätzlicher Abzüge, die in der Quellensteuer nicht berücksichtigt werden, z. B. berufliche Auslagen, Beiträge an die Säule 3a oder Krankheitskosten.

 

  • Berücksichtigung des gesamten Einkommens und Vermögens, was insbesondere bei höheren Einkommen zu einer günstigeren Steuerbelastung führen kann.

 

  • Rückerstattung zu viel bezahlter Quellensteuer, wenn die ordentliche Veranlagung zu einer niedrigeren Steuerlast führt.


Antrag und Fristen


Der Antrag muss bis spätestens 31. März des Folgejahres beim zuständigen Steueramt eingereicht werden. Alle erforderlichen Unterlagen sollten vollständig und fristgerecht eingereicht werden, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.


Wichtige Hinweise


Individuelle Prüfung erforderlich: Der Nutzen der ordentlichen Veranlagung hängt von der persönlichen und familiären Situation ab.



Unser Tipp


Eine vorgängige Steuersimulation hilft, den individuellen Nutzen eines Wechsels realistisch einzuschätzen. Wir unterstützen Sie gerne bei Analyse und Antragstellung.


Quellen


  • Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV): estv.admin.ch

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer & Quellensteuerverordnung: admin.ch

  • Informationen zur Quellensteuerreform 2021: admin.ch



Für Fragen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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